Gemeinderat

Kommunalpolitik vollzieht sich in einem vom Landesgesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmen, der Gemeindeordnung. In dieser sind auch die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderates geregelt. Der Gemeinderat ist das „Hauptorgan“ der Gemeinde. Er ist die politische Vertretung der Bürger. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

Die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Rechtlich gesehen ist der Gemeinderat ein Verwaltungsorgan. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat dem Bürgermeister bestimmte Aufgaben überträgt oder es sich um ein sog. Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.

Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Dies kann er nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. Beschlussfähig ist der Gemeinderat, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Auch der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats hat Stimmrecht.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die wichtigsten Rechte des Gemeinderates sind das „Satzungsrecht“, also das Recht zur Entscheidung über die Erhebung von Steuern und Gebühren, das Etatrecht, also das Recht zur Entscheidung über Investitionen, PLanungs- und Personalhoheit. Zudem hat der Gemeinderat die Aufgabe, die Verwaltung zu kontrollieren.

Die wichtigsten Pflichten eines Gemeinderates sind: 

  • Allgemeine Treuepflicht
  • Verschwiegenheit
  • Verbot der Mitwirkung bei Befangenheit
  • gesetzmäßiges Handeln und freie, nur an Gewissen gebundene Entscheidung

Bei den Aufgaben wird unterschieden zwischen weisungsfreien Aufgaben und Pflichtaufgaben ohne Weisungen und Pflichtaufgaben nach Weisungen. Letztere müssen erfüllt werden nach staatlichen Vorgaben. Bei Pflichtaufgaben ohne Weisungen handelt es sich um solche, bei denen das „Wie“ der Erfüllung im Ermessen der Gemeinde steht. Bei freiwilligen Aufgaben schließlich handelt es sich um solche, deren Erfüllung der Gemeinderat frei bestimmen kann, wie etwa die Vereinsförderung, der Bau einer Festhalle oder etwa die Ortskernsanierung.

Die aktuellen Gemeinderatstermine finden Sie unter www.lauf-schwarzwald.de